Disclaimer: Ich bin juristischer Laie und in der Informatikbranche tätig. Bei diesem Artikel handelt es sich ausdrücklich nicht um Rechtsberatung oder eine rechtlich korrekte Zusammenfassung. Ich erhebe keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Korrektheit der Informationen. Bitte konsultiert eine qualifizierte Anwält*in.
Die Europäische Union bringt mit der Richtline 2019/882 Regelungen zur Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen auf den Weg, die nun erstmals in deutsches Recht übernommen werden. Dazu hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales am 01. März 2021 einen ersten Referentenentwurf vorgelegt, der einen Ausblick auf die zukünftige Ausarbeitung des Gesetzes gibt. Dieser Artikel soll als knappe Zusammenfassung der maßgeblichen Regelungen zur Barrierefreiheit für Wirtschaftsakteure dienen, die im Referentenentwurf beschrieben werden. Er beschränkt sich zu diesem Zweck auf die Abschnitte 1, 2 und 3 des Entwurfs.
Der Entwurf selbst kann auf der Website des BMAS heruntergeladen werden: https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetze/Referentenentwuerfe/ref-barrierefreiheitsgesetz.pdf - er hat 110 Seiten.
Die Richtlinie soll das, was für öffentliche Stellen mit der Richtlinie (EU) 2016/2102 festgelegt wurde, auch für privatwirtschaftliche Akteure umsetzen. Dazu gilt beispielsweise die Umsetzung der Kriterien der BITV (Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung) Damit einher geht die Umsetzung von Barrierefreiheits-Guidelines in Anlehnung an die WCAG.
Bei nicht-befolgung der Richtlinie sind Geldbußen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro möglich.
Das Gesetz soll Menschen mit Behinderung Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglichen.
Es wird für folgende Produkte und Dienstleitungen gelten, die nach dem 28. Juni 2025 in Umlauf kommen:
Ausgenommen sind explizit:
Zukünftig müssen alle Produkte und Dienstleistungen so beschaffen sein, dass sie von Menschen mit unterschiedlichen Behinderungen im größten möglichen Umfang genutzt werden können. Außerdem müssen sämtliche Informationen zur Verwendung (z.B. Bedienungsanleitungen) und speziellen Barrierefreiheits-Funktionen in barrierefreiher Form vorliegen.
Die Regelung gilt insbesondere für
Die in Absatz 1 getroffene Regelung ist für Kleinstunternehmen nicht bindend. Es wird durch das Bundesministerium eine Leitlinie angeboten, die Kleinstunternehmen bei der Umsetzung dennoch unterstützen sollen.
Das Bundesministerium darf künftig Regeln zur Barrierefreiheit per Verordnung erlassen.
Es wird vermutet, dass Produkte und Dienstleistungen, die harmonisierten Normen und/oder technischen Spezifikationen des Gesetzes folgen, auch die Anforderungen von §3 Absatz 2 erfüllen.
Ein Produkt darf nur in den Handel kommen, wenn es den Vorgaben zur Barrierefreiheit entspricht, eine EU-Konformitätserklärung gemäß der Richtlinie vorliegt und das Produkt über ein CE-Kennzeichen verfügt. Die Dokumente müssen durch die Hersteller*innen für 5 Jahre aufbewahrt werden.
Auch in der Serienfertigung muss die Einhaltung der Richtlinie sichergestellt werden. Wenn der Verdacht besteht, dass die Barrierefreiheit nicht mehr gewährleistet werden kann, müssen durch die Hersteller*innen Korrekturen erfolgen. Sie werden verpflichtet, die nicht-konformen Artikel zurückzunehmen. Sie müssen außerdem die zuständige Marktüberwachungsbehörde informieren.
Das Produkt muss eindeutig identifizierbar sein, bspw. über Chargennummern. Kontaktdaten der Hersteller*innen müssen in einfache Sprache für Verbrauchende angegeben werden. Dokumente (wie z.B. eine Gebrauchsanweisung) müssen in deutscher Sprache beiliegen.
Hersteller*innen können Bevollmächtigte benennen, die diese Pflichten übernehmen können. Die Erstellung der technischen Dokumentation ist davon ausgenommen.
Die Regelungen gelten auch für Importware.
Händler*innen dürfen Produkte nur verkaufen, wenn Sie den Regelungen entsprechen.
Auch für Dienstleistungen gelten die Richtlinien. Die Informationen aus §3 müssen für die Allgemeinheit in schriftlicher und akustischer Form vorliegen.
Die Bundesfachstelle für Barrierefreiheit wird ein Angebot für Kleinstunternehmen bereitstellen, um die Umsetzung der Richtlinie zu unterstützen.